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Vereinssatzung

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Satzung des Vereins "Lanz-Bulldog-Club Oyten-Backsberg e.V."

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Satzung des Vereins "Lanz-Bulldog-Club Oyten-Backsberg e.V."

§1 Name und Sitz
Der Verein besteht seit dem 20. September 1975 und führt den Namen:
 
"Lanz-Bulldog-Club Oyten-Backsberg",
 
er hat seinen Sitz in Oyten: 28876 Oyten, Backsberg 1, und soll im Vereinsregister eingetragen sein.
Nach dieser Eintragung führt er den Zusatz e.V.
 
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Pflege von Kulturwerten, insbesondere die Pflege und Erhaltung von historischen Landmaschinen, speziell der Lanz-Bulldog.
3. Der Satzungszweck wird im besonderen dadurch verwirklicht, daß die Wirkungsweise historischer Landmaschinen erforscht und diese einer breiten Öffentlichkeit durch Ausstellungen und Vorführungen zugänglich gemacht wird. Hiermit soll auf den Erfinder und Pioniergeist früherer Generationen hingewiesen und das Interesse, insbesondere der Jugend, am Brauchtum, Technik- und Sozialgeschichte geweckt und gefördert werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Miteine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglied können alle Personen werden die an der Erfüllung des im §2 festgelegten Zweckes und Zieles mitarbeiten wollen.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet die Versammlung der Mitglieder.
 
§4 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
1.1 durch Tod
1.2 durch Austritt
1.3 durch Ausschluß, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Beschluß der Versammlung wird schriftlich begründet und dem Mitglied per Einschreiben zugestellt.
 
§5 Beiträge
1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
 
§6 Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
 
§7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 dem ersten Vorsitzenden
1.2 dem zweiten Vorsitzenden
1.3 dem Schriftführer
1.4 dem Kassenwart
2. Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand vertritt den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
4. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist allein Vertretungsberechtigt.
5. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
 
§8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich einmal im Monat Januar stattzufinden.
3. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich und mindestens 2 Wochen vor der Versammlung zu erfolgen.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß mindestens die folgenden Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste
b) Bericht des ersten Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Bericht des Kassierers
d) Bericht der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Anträge
h) Verschiedenes
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Stimmenübertragungen sind unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) Dringlichkeitsanträge
8. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muß erfolgen, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder eine solche durch Akklamation verlangt.
9. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Anträge müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim ersten Vorsitzenden eingegangen sein.
10. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand dies für notwendig erachtet,
b) ein Drittel aller Mitglieder dies begehrt.
11. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder im Falle dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied Protokoll zu führen und das Protokoll vom Protokollführer sowie vom ersten Vorsitzenden, vom 2. Vorsitzenden, oder vom Kassenwart zeitnah zu unterzeichnen.
 
§9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Entscheidung des für den Verein zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigte Verwendung des Vermögens ausgeführt werden.
 
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
Oyten den 14.02.1997


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